Vorsorgevollmacht Patientenverfügung – Wann, wenn nicht jetzt

Über uns allen hängt das Damoklesschwert des Schicksals. Manchmal fällt es herab. Ob durch Unfall, Krankheit oder geistige Gebrechlichkeit – vielleicht können Sie eines Tages nicht mehr über sich bestimmen. Was vielen nicht bewusst ist: Nun fällt diese Aufgabe keineswegs automatisch dem Ehepartner oder engsten Verwandten zu.

Vielmehr gebietet das Amtsgericht über die Betreuung eines Menschen, der – vorübergehend oder für den Rest des Lebens – geschäfts-, entscheidungs- und einwilligungsunfähig geworden ist. Ein Richter kann die Betreuung einem Angehörigen zusprechen, muss es aber nicht. Genauso kann das Gericht einen rechtlichen Betreuer damit beauftragen, über die Geschicke des hilflosen Menschen zu bestimmen.

Wer nicht möchte, dass im Zustand größter Not eine ihm unbekannte Person über sein privates Leben entscheidet, muss Vorsorge tragen*. Zwei Dokumente stehen hierfür im Fokus: die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.

Soll der Mensch Ihres persönlichen unbedingten Vertrauens über Ihre Angelegenheiten bestimmen, wenn Sie es eines Tages nicht mehr können, erteilen Sie ihm rechtzeitig die Vollmacht dazu. Und umgekehrt: Möchten Sie für Ihre Liebsten im Notfall die Entscheidungen treffen, lassen Sie sich beizeiten bevollmächtigen.

Unterschied Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Mit einer Patientenverfügung können Sie in erster Linie klarstellen, ob Sie alle oder bestimmte lebensverlängernden Maßnahmen ablehnen.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie generell die Gewalt über maßgebliche Entscheidungen und Handlungen in die Hände eines Bevollmächtigten** legen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Medizinische Maßnahmen
  • Pflegerische Maßnahmen
  • Festlegung des Aufenthaltsorts zuhause, im Pflegeheim oder im Hospiz
  • Freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen wie Einweisung in geschlossene Einrichtungen oder körperliche Fixierung
  • Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Warum Patientenverfügung?
  • „Will ich grundsätzlich nie mit einer Magensonde ernährt werden oder würde ich dies für bestimmte Sachlagen zulassen?“
  • „Will ich dauerhaft künstlich beatmet werden?“
  • „Sollen meine Schmerzen maximal betäubt werden, auch wenn sich dadurch mein Sterberisiko erhöht?“

Auch wenn man sich diese Situationen nicht gerne vorstellt, sollte man sich solche Fragen im Voraus beantworten. Denn wenn die Ärztin oder der Arzt Ihren Willen nicht in Erfahrung bringen können, werden sie sich im Zweifel für alle Maßnahmen entscheiden, die im Sinne des „hohen Rechtsguts auf Leben“ lebensverlängernd wirken.

Das kann dafürsprechen, möglichst viele Antworten in der Patientenverfügung zu geben.

BGH-Urteil zur Patientenverfügung
Patientenverfügung

Befürworter der ausführlichen Patientenverfügung verweisen beispielsweise auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XII ZB 61/16), in dem der Abbruch der künstlichen Ernährung einer Schlaganfall-Patientin abgelehnt wurde. Nach Ansicht des Gerichts wies die Patientenverfügung einen zu großen Interpretationsspielraum auf. Unter anderem führte zu dem Urteil, dass die Betroffene sich beim Aufschreiben ihres Willens – einem damals angebotenen kirchlichen Formular folgend – nicht konkret gegen die Behandlungsmaßnahme künstliche Sondenernährung, sondern allgemein gegen lebensverlängernde Maßnahmen ausgesprochen hatte.

Allerdings wird geraten, auch generelle Aussagen ergänzend in einer Patientenverfügung aufzunehmen. Die Formulierung allgemeiner Einstellungen kann Ärzten, Angehörigen und möglicherweise Richtern wertvolle Hinweise geben. So können Sie beispielsweise darlegen, was Sie für ein noch lebenswertes Leben halten und was nicht.

Doch Achtung: Bestimmte Aussagen können sich widersprechen und damit unwirksam werden.

Grundsätzlich lassen sich Aussagen besser präzisieren, indem man angibt,

  • aus welchem Grund
  • unter welchen Bedingungen
  • man welche Maßnahmen

wünscht oder ablehnt.

Wie komme ich zu einer inhaltlich sinnvollen Patientenverfügung?

Informationen gibt es bei Verbraucherzentralen, kirchlichen Organisationen, Wohlfahrtsverbänden, Hospizen, der Bundesärztekammer und dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV). In Broschüren und auf Webseiten können Sie sich über mögliche Inhalte Ihrer Patientenverfügung vorab schlau machen.

Doch wenn Sie sich beim Aufsetzen des Dokuments nur an Vorlagen aus dem Internet halten, bleiben womöglich viele individuelle Aspekte ungeklärt. So weist auch das BMJV darauf hin, dass die zur Verfügung gestellten Vorlagen und Textbausteine lediglich als Formulierungshilfen gedacht sind, und rät zur individuellen Ausarbeitung des Patientenwillens mit Experten.

Mit ärztlicher Beratung

Idealerweise erstellen Sie Ihre Patientenverfügung zusammen mit einem Arzt, dem Sie und Ihre eventuelle Krankengeschichte vertraut sind. Ärzte kennen zum Beispiel die hektischen Zustände auf Notfallstationen oder neue Entwicklungen der Medizintechnik und können in vielen Fällen einschätzen, welche Formulierungen größere Klarheit schaffen. Leider ist die ärztliche Beratung zur Patientenverfügung keine Kassenleistung, sondern wird nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet.

Wer sichergehen will, kann die Verfügung zusätzlich durch einen Rechtsanwalt oder Notar unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen lassen. Eine Beglaubigung ist allerdings nicht notwendig. Eine Unterschrift, auf Wunsch mit Zeugen, reicht.

Auf dem Laufenden bleiben

Allerdings sollten Sie die Patientenverfügung nicht im Ordner verstauben lassen, sondern in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel einmal jährlich, mit neuem Datum und einer weiteren Unterschrift versehen. So unterstreichen Sie, dass in diesem Dokument tatsächlich Ihr aktueller Wille niedergelegt ist.

Kombination Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Es spricht vieles dafür, einer Person des Vertrauens die Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht zu überlassen. Beide Verfügungen können auch in einem Dokument zusammengefügt sein. Die Kombination der beiden Schriftstücke erleichtert es dem Bevollmächtigten in der Regel, den niedergeschriebenen Willen des Betroffenen bei medizinischen Entscheidungen noch besser durchzusetzen.

Wer soll eine Vorsorgevollmacht bekommen?

Natürlich die Person des größten Vertrauens. Es kann sinnvoll sein, dass zum Beispiel zwei Ehepartner oder Familienmitglieder sich gegenseitig bevollmächtigen. Doch was passiert, wenn – etwa nach einem gemeinsamen Unfall – auch der Bevollmächtigte nicht mehr entscheidungsfähig ist? Für diesen Fall ist es ratsam, einen Ersatzbevollmächtigten zu bestimmen.

Es wird jedoch davon abgeraten, mit ein und derselben Vollmacht mehrere Vertrauenspersonen zu bevollmächtigen. Im Ernstfall kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bevollmächtigten kommen. Da Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen, könnten die Vorsorgevollmacht unwirksam und eine langwierige gerichtliche Klärung notwendig werden.

Wie unabdingbar ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem sein muss, wird nicht nur angesichts der uneingeschränkten Macht über Konten und Vermögen augenscheinlich. Vielmehr kann einem Bevollmächtigten buchstäblich die Entscheidung über Leben und Tod zufallen, etwa wenn er versuchen muss, bei existentiellen medizinischen Maßnahmen im Sinne des Betroffenen zu handeln. Über die Bedeutung einer aussagekräftigen Patientenverfügung siehe oben.

Zu einer erheblichen emotionalen Belastung des Bevollmächtigten können auch notwendige Entscheidungen zur Freiheitsentziehung des Betroffenen führen. Im Prinzip müssen solche Maßnahmen gerichtlich genehmigt werden. Dies betrifft aber nicht nur die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung. Manche Betroffenen werden bei nicht erwünschter Agilität aufgrund psychischer Probleme oder Demenz eingesperrt, körperlich am Bett fixiert oder durch Medikamente ruhiggestellt, weil überlastete Pfleger keine anderen Möglichkeiten haben oder wahrnehmen wollen. In derart heiklen Situationen mit Einschränkungen der Freiheit und körperlichen Integrität fällt dem Bevollmächtigten die schwierige Aufgabe zu, den Betroffenen so gut wie möglich vor Schaden und menschenunwürdigen Zuständen zu bewahren. Dabei kommt es zum Teil weniger auf gerichtliche Beschlüsse als auf das Fingerspitzengefühl des Betreuers an.

Kann man private Bevollmächtigte vergüten?

In der Regel leistet ein Bevollmächtigter seine Dienste als Stellvertreter unentgeltlich, da es sich meist um einen Partner, Angehörigen oder die engste Vertrauensperson handelt. Ein Vollmachtgeber kann mit dem Bevollmächtigten aber eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung frei vereinbaren. Dieses Übereinkommen kann in einem weiteren Dokument schriftlich festgehalten werden.

Wann tritt die Vorsorgevollmacht in Kraft?

Mit einer Vorsorgevollmacht ist der Bevollmächtige unmittelbar nach einem Notfall handlungsfähig, ohne rechtliche Prozesse abwarten zu müssen.

Rechtliche Betreuung statt Vorsorgevollmacht

Es ist freilich möglich, dass es keine Person des uneingeschränkten Vertrauens gibt. Dann kann es durchaus Sinn ergeben, seine Belange für den Fall der eigenen Entscheidungs- und Geschäftsunfähigkeit einer gesetzlichen Betreuung zu überlassen.

Über die Ausgestaltung einer rechtlichen Betreuung entscheidet das örtlich zuständige Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) als Teil des Amtsgerichts.

Das Gericht kann berufsmäßige Betreuer, die bei der Betreuungsbehörde oder einem Betreuungsverein arbeiten, aber auch ehrenamtlich tätige Privatpersonen zum rechtlichen Betreuer bestellen. Bei einer rechtlichen Betreuung durch berufliche oder ehrenamtliche Betreuer fallen Kosten für Vergütung beziehungsweise Aufwandsentschädigungen an.

Rechtliche Betreuung mit Betreuungsverfügung

Man kann versuchen, mithilfe einer Betreuungsverfügung ein gewisses Maß an Einfluss auf eine rechtliche Betreuung zu nehmen. Mit der beim Gericht oder beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegten Betreuungsverfügung kann man einen „eigenen Wunschbetreuer“, zum Beispiel den Partner oder Angehörigen, vorschlagen und bestimmte Wünsche zur Lebensgestaltung bei Pflegebedürftigkeit äußern.

Allerdings gibt es keine Garantie, dass das Gericht diesen Angaben folgt. Es kann den vorgeschlagenen Betreuer für ungeeignet erklären oder dessen Handlungsspielraum nach gerichtlichem Ermessen einschränken.

Vertrauen ist gut, Kontrolle unter Umständen auch

Eine Besonderheit der rechtlichen Betreuung könnte man durchaus als Vorteil betrachten: Rechtlich bestellte Betreuer sind bei ihren Betreuungshandlungen sowie der Verwaltung des Vermögens eines Betreuten vom Amtsgericht zu überwachen.

Im Gegensatz dazu unterliegt die privat organisierte Betreuung mittels einer Vorsorgevollmacht nur dem Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Während die Betreuungsverfügung garantiert erst im Notfall wirksam wird und die Betreuung im Folgenden gerichtlich kontrolliert wird, kann ein privat Bevollmächtigter jederzeit und uneingeschränkt seine Verfügungsgewalt über die Belange des Vollmachtgebers ausüben. Es bleibt das Risiko, dass die Vollmacht im wortwörtlichen Sinne der „vollen Macht“ missbraucht wird.

Was tun bei Missbrauch?

Haben Ehegatte, Lebensgefährte, Angehörige oder weitere Vertrauenspersonen des Vollmachtgebers belastbare Hinweise, dass der Bevollmächtigte unredlich und nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt, können sie dies dem Gericht mitteilen. Daraufhin kann trotz Vollmacht ein gerichtlicher Kontrollbetreuer bestellt werden. Gegebenenfalls entzieht das Gericht dem privat Bevollmächtigten alle oder einige Befugnisse als Stellvertreter und ordnet ein gesetzliches Betreuungsverfahren an.

Und wenn ich es mir doch anders überlege?

Sollten Zweifel an den Inhalten der Vereinbarung oder der Vertrauenswürdigkeit des Bevollmächtigten aufkommen, kann man schnell und unkompliziert handeln.  Der Vollmachtgeber kann seine Vollmacht zu jedem Zeitpunkt, solange er noch entscheidungs- und geschäftsfähig ist, formlos widerrufen. Ein entsprechendes Schreiben sollte dem Bevollmächtigten und sicherheitshalber einem Notar zugehen. Die Vollmacht ist damit unwirksam. Dieser Widerruf ist wiederum unwiderruflich, das heißt, er kann nicht zurückgenommen werden.

Was soll in einer Vorsorgevollmacht stehen?

In der Vorsorgevollmacht sollten die Bereiche, um die sich der Bevollmächtige kümmern soll, möglichst detailliert aufgeführt werden.

Eine sogenannte Generalvollmacht bezieht sich auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte erhält zum Beispiel das Recht, das Vermögen zu verwalten, Bank- und Immobiliengeschäfte abzuwickeln und Versicherungsleistungen einzufordern und zu verwenden. Sicherheitshalber kann man sich auch bei seiner Bank erkundigen, ob diese die Vorsorgevollmacht anerkennt und gegebenenfalls eine zusätzliche Bankvollmacht einholen.

Die Generalvollmacht umfasst nicht automatisch andere Aufgaben. Die Entscheidungsgewalt über gesundheitliche Belange wie medizinische und pflegerische Maßnahmen sowie Entscheidungen zu Wohnung, Heim etc. müssen im Einzelnen zusätzlich aufgenommen werden.

Vordrucke und Inspirationen für die Inhalte einer Vorsorgevollmacht erhalten Sie zum Beispiel beim Bundesjustizministerium, bei kirchlichen Organisationen wie Caritas und Diakonie oder bei einem Betreuungsverein. Entsprechende Formulare lassen sich häufig von der Internetseite herunterladen.

Allerdings gilt für die Vorsorgevollmacht dasselbe wie für die Patientenverfügung: Für einen größtmöglichen individuellen Zuschnitt der Willenserklärung kann es vorteilhaft sein, sich von Experten beraten zu lassen. Dazu kann man Rechtsanwälte oder Notare konsultieren; auch Betreuungsvereine nehmen zum Teil kostenlos Beratungen vor.

Unterschrift, Beglaubigung oder Beurkundung?
Vorsorgevollmacht

Für die Rechtswirksamkeit der Vorsorgevollmacht reicht im Prinzip die Unterschrift des Vollmachtgebers.  Man kann das Schriftstück allerdings auch gegen eine Gebühr bei einer Betreuungsbehörde beglaubigen lassen.

Die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung hat in der Regel Vorteile: Zum einen sollte der Text rechtssicher formuliert sein und zum anderen sollte die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers während der Erstellung der Vollmacht nicht anfechtbar sein.

Beinhaltet die Vollmacht die Entscheidungsgewalt über Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten, ist immer die Beurkundung durch den Notar notwendig.

Über den Tod hinaus

Man kann im Dokument festhalten, dass die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll. So kann man sicherstellen, dass der Bevollmächtigte kontinuierlich handlungsfähig bleibt – zum Beispiel bis Erbverhältnisse geklärt und rechtlich wirksam sind. Der rechtliche Ausdruck dafür lautet „transmortale Vollmacht“. Vorsorgeregelungen veranlassen viele Menschen dazu, sinnvollerweise zusätzlich Überlegungen zu Nachlass und Erbrecht anzustellen und vertraglich festzuhalten.

Wo aufbewahren?

Achten Sie darauf, dass die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung bei einer Notsituation rasch zum Einsatz kommen können. Hinterlegen Sie sie an einem sicheren Ort, den der Bevollmächtigte kennt und erreicht. Sie können auch – beispielsweise in der Geldbörse – einen Hinweis auf den Verbleib Ihrer Vorsorgevollmacht ständig bei sich tragen.

Man muss die Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten nicht unbedingt vor Eintritt des Notfalls aushändigen. So kann man die Vollmacht überarbeiten und neu aufsetzen, und es bleibt bei einer gültigen Version.

Des Weiteren können Sie Ihre Vorsorgevollmacht sowie Ihre Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen. Dafür ist eine einmalige Gebühr fällig. Von dort können Ihre Dokumente bundesweit jederzeit abgerufen werden. So kann man vermeiden, dass das Original verloren geht und nach Verlust der Geschäftsfähigkeit keine klare Rechtssituation mehr besteht.

Wann brauche ich eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Auch wenn Sie sich noch fit und gesund fühlen – ein Unfall kann jederzeit passieren. Also könnte es durchaus sinnvoll sein, die Themen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ganz oben auf die To-do-Liste zu setzen.

*Dieser Artikel spricht rechtliche und medizinische Themen an. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtsgültigkeit und ersetzt in keiner Weise Beratung und Handlungsvorschläge durch Juristen oder Ärzte.

**In diesem Artikel wird aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet, das weibliche Personen selbstverständlich miteinschließt.

Schreibe einen Kommentar